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Der Kampf geht weiter – trotz erfolgloser Klagen
am 24.10.2007 16:41 Uhr
MÜNSTER Die Gegner der Studiengebühren ziehen erneut vor das Oberverwaltungsgericht, diesmal geht es um das Rückwirkungsverbot: Müssen Studierende zahlen, die beim Inkrafttreten des Gebühren-Gesetzes bereits eingeschrieben waren? Der AStA der Fachhochschule meint nein – und hat Berufung gegen ein entsprechendes Urteil von Freitag am Verwaltungsgericht Münster eingelegt.

Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, Studierende hätten mit Studiengebühren bereits vor der Einführung rechnen müssen. Grund sei die langfristige Diskussion in der Öffentlichkeit.

Rückwirkungsverbot

Dieses Urteil kam für Altan Ari, AStA-Vorsitzender der Fachhochschule, nicht unbedingt überraschend. „Als die Klage rund um den UN-Sozialpakt am Oberverwaltungsgericht scheiterte, haben wir uns keine großen Chancen mehr ausgerechnet.“ Umso erfreulicher für ihn, dass zumindest Berufung zugelassen wurde – eben weil das Rückwirkungsverbot in noch keinem anderen Urteil bislang berücksichtigt worden war.
Die Klage habe wegweisenden Charakter, sobald sie in der höheren Distanz behandelt wird, so Ari. „Es wäre ein Grundsatz-Urteil, das im positiven Falle vielen Studierenden zugute käme.“ Im Sommersemester dieses Jahres wurden an der Fachhochschule erstmals Gebühren erhoben – damit könnten dann alle ihre Beiträge zurückverlangen, die spätestens zum Wintersemester vergangenen Jahres immatrikuliert waren.

Öffnungsklausel

Für eine zweite Klage, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat, besteht dagegen keine Möglichkeit der Berufung: Ob Studiengebühren für Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen erlassen werden sollen, sei eine politische Frage. Deshalb schlagen die Studierenden nun einen anderen Weg ein: „Wir wollen für eine Öffnungsklausel im Hochschulfinanzierungs-gerechtigkeitsgesetz kämpfen“, sagt Ari. Innovationsminister Andreas Pinkwart habe den Hochschulen zwar die Freiheit eingeräumt, über eventuelle Befreiungen selbst bestimmen zu können, aber es fehle eine rechtliche Grundlage. „Keine Hochschule räumt Befreiungen ein, wenn sie nicht selbst rechtlich abgesichert ist.“

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