MZ-Aktion Verkehr(t): Wir stellten Radfahrerfragen - die Polizei antwortete
NEUENKIRCHEN Unsere Straßenverkehrsserie "Verkehr(t)?" läuft nun schon mehrere Wochen - und die Resonanz ist nach wie vor groß. Jetzt haben wir unsere eigenen Fragen gestellt - und zwar allgemeine Fragen zum Radfahren. Die Polizei hat uns ausführlich geantwortet.
Wie schnell dürfen Radfahrer eigentlich fahren? Und wie ist das mit Alkohol? Diese Fragen stellten wir der Polizei. (Foto: Stefan Klausing)
Jochen Laschke: Als Promillegrenze gilt - noch - 1,6 (ohne Unfall), bei einem Verkehrsunfall oder deutlichen Ausfallerscheinungen ist die Grenze mit 0,3 deutlich niedriger. Dies zeigt, viele Radfahrer gehen auch bei einem geringen Promillegehalt im Blut erhebliche Gefahren ein. Die 1,6 Promille scheinen für viele ein „Freibrief“ zu sein. Unfallgefahren werden verdrängt. Alternative Möglichkeiten, den Heimweg anzutreten, oft nicht überlegt.
Zur aktuellen Diskussion hat sich auch der Verkehrsgerichtstag in Goslar geäußert. Dieser möchte eine Herabsetzung der Promillegrenze für Radfahrer. Auch bei dem interdisziplinären Fahrradkongress am 02.10.2010 im Schloss in Münster soll dies gefordert werden.
Frage 2: Wie viel Unfälle gab es im ersten Halbjahr 2009 und im Vergleich dazu 2010 von Radfahrern, die unter Alkoholeinfluss standen?
Jochen Laschke: Im ersten Halbjahr 2009 waren 150 Radfahrer an Verkehrsunfällen beteiligt, 21 Mal unter Alkoholeinfluss. Die statistischen Zahlen sind im ersten Jahr 2010 ähnlich: Es waren 146 Radfahrer beteiligt, davon in 23 Fällen unter Alkoholeinwirkung stehend.
Frage 3: Wie schnell darf ein Radfahrer auf einem Radweg fahren? Wie schnell auf einem kombinierten Rad-/Gehweg?
Jochen Laschke (Polizei): Es gibt weder bei einem „reinen“ Radweg noch bei einem „kombinierten“ Radweg eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft gilt auch für Radfahrer, wie für alle anderen, 50 km/h. Andere Beschilderungen, wie Tempo 30 km/h und verkehrsberuhigte Bereiche, gelten analog auch für Radfahrer.
Gerade auf kombinierten Wegen ist mit Fußgängern und schutzbedürftigen Kindern zu rechnen. Hier steht insbesondere die zivilrechtliche Haftungspflicht im Schadensfall im Vordergrund. Fährt der Radfahrer nicht mit angepasster Geschwindigkeit und es kommt zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kann grob verkehrswidriges Verhalten angenommen werden. Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden können schnell hohe Schadensersatzforderungen auf den Verursacher zukommen.
Hinweis: Wenn Verkehrszeichen aufgestellt sind (Gebot für Radfahrer oder getrennter / kombinierter Geh-/Radweg) besteht Benutzungspflicht für den Radfahrer. Sind in beiden Fahrtrichtungen Radwege vorhanden, so ist der rechte (in Fahrtrichtung) zu benutzen. Auf diese Vorschrift bezüglich der richtigen Fahrtrichtung möchte die Polizei besonders hinweisen, da sich viele Unfälle ereignen, weil Radfahrer den linken Radweg benutzen und ihnen durch einmündende Fahrzeugführer die Vorfahrt genommen wird.
Zwei Paragrafen der Straßenverkehrsordnung regeln generell das Verhalten im Straßenverkehr: Hierein finden sich generelle Aussagen zur Geschwindigkeit wieder. Insbesondere der § 1 StVO „gegenseitige Rücksichtnahme“.
a) § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
b) § 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.













