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Medienhaus Lensing
02.02.2012 16:23 Uhr
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Bundesverwaltungsgericht: Dülmener Krematorium im Gewerbegebiet nicht zulässig

DÜLMEN Ein Krematorium in einem Gewerbegebiet ist nicht zulässig. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit setzte sich ein Grundstückseigentümer in einem Gewerbe- und Industriegebiet in Dülmen in letzter Instanz durch.

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Das Dülmener Krematorium (Foto: dpa)

Der Mann hatte gegen die Baugenehmigung für das Krematorium mit Abschiedsraum geklagt. In den Vorinstanzen war er jeweils gescheitert, das Bundesverwaltungsgericht hob die Baugenehmigung jetzt auf. Begründung: Das Krematorium vertrage sich nicht mit dem Charakter eines solchen Gebiets, „das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit“. Allerdings ist es schon seit 2007 in Betrieb.

Die meisten Anrainer seien mit dem Krematorium von Anfang an nicht einverstanden gewesen, berichtete der Kläger, Geschäftsführer eines Automobilzulieferers, in Leipzig. In Abstimmungen hätten sich zwei Drittel der Gewerbetreibenden gegen das Krematorium ausgesprochen.

Die Stadt Dülmen erteilte dennoch 2006 die Baugenehmigung. Das Krematorium diene dem Gemeinbedarf und sei als „Anlage für kulturelle Zwecke“ ausnahmsweise zulässig. Außerdem liege es am nördlichen Rand des knapp einen Quadratkilometer großen Gewerbegebietes und habe eine eigene Zufahrt. Es störe also nicht.

"Ort der Ruhe und des Friedens"

Die obersten deutschen Verwaltungsrichter betonten dagegen, dass „ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen“ darstelle. Das passe nicht zur Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes.

Doch auch wenn die Baugenehmigung nun erstmal hinfällig ist - abgerissen werden muss das Krematorium nicht. Die bauplanungsrechtlichen Grundlagen könnten auch nachträglich geschaffen werden, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

Die Gemeinde kann einen neuen Bebauungsplan aufstellen und das Gelände als Sondergebiet oder Fläche für den Gemeinbedarf ausweisen. Ein aufwendiger Weg, den Dülmen hatte vermeiden wollen.

(Az.: BVerwG 4 C 14.10 - Urteil vom 2. Februar 2012)



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